Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zu Anforderungen an Opt‑out für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 99/15, 2 B 99/15 (2 C 42/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B99.15.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Gegenstand ist die Frage, welche Anforderungen Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG an nationale „Opt‑out“‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit (Schichtdienst) über 48 Wochenstunden stellt. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung und Vereinheitlichung der unionsrechtlichen Auslegung beitragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung beiträgt.

2

Bei Fragen der Auslegung unionsrechtlicher Vorgaben (hier Art. 22 RL 2003/88/EG) kann die Revision zur Rechtsfortbildung und Vereinheitlichung der Rechtsprechung zuzulassen sein.

3

Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG wirft Anforderungen an mitgliedstaatliche Opt‑out‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden auf; diese Anforderungen sind im Revisionsverfahren zu klären.

4

Liegt Streit über die Vereinbarkeit nationaler Regelungen für Beschäftigte im Feuerwehrdienst mit unionsrechtlichen Arbeitszeitvorgaben vor, gehört die materielle Prüfung dieser Frage in das Revisionsverfahren.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 24.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 1357/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

Revisionszulassung zu Anforderungen an Opt‑out für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst — Themis