Beschwerde zur Klärung des anzurechnenden Erwerbseinkommens nach § 53 Abs. 5 SVG
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 98/09, 2 B 98/09 (2 C 18/10)
- Datum
- 20.04.2010
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist begründet, wenn das Beschwerdegericht feststellt, dass das Hauptsacheverfahren geeignet ist, eine für die Entscheidung wesentliche Rechtsfrage näher zu klären.
Der Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG ist materiell-rechtlich zu bestimmen; unklare Anwendungsfragen sind im Hauptsacheverfahren aufzuklären.
Rechtsfragen zur Anrechnung von Erwerbseinkommen dürfen nicht in summarischen Verfahrensschritten entschieden werden, wenn hierfür eine umfassendere Sach- und Rechtsprüfung in der Hauptsache erforderlich ist.
Ist eine Begriffsbestimmung für den Ausgang des Falls erheblich, so ist die Sache zur materiellen Entscheidung bzw. weiteren Ermittlung an das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 26. Juni 2009, Az: 1 Bf 310/07, Urteil
Gründe
Die Beschwerde ist begründet. Das Hauptverfahren ist geeignet, den Begriff des anzurechnenden Erwerbseinkommens im Sinne des § 53 Abs. 5 SVG näher zu klären.