Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Klärung von Anforderungen an EU-Opt‑out für Feuerwehr‑Mehrarbeit

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 97/15, 2 B 97/15 (2 C 37/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B97.15.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art.22 Unterabs.1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Gericht sieht das Revisionsverfahren als geeignet an, die unionsrechtliche Frage zu klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung aufgeworfener Rechtsfragen beitragen kann.

2

Fragen zur Auslegung und Anwendung von Art.22 Unterabs.1 der RL 2003/88/EG in Bezug auf nationale Opt‑out‑Regelungen sind unionsrechtlich von Bedeutung und können revisionsrechtlich zu klären sein.

3

Bei der Beurteilung von Ausnahmeregelungen für Arbeitszeiten von Einsatzkräften (z. B. Feuerwehr) ist Art.22 Unterabs.1 RL 2003/88/EG zu berücksichtigen.

4

Für die Zulassung der Revision genügt, dass das Revisionsverfahren geeignet erscheint, zur Klärung der aufgeworfenen unionsrechtlichen Frage beizutragen.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 21.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 838/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

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