Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Anforderungen an nationales Opt‑out für Feuerwehr‑Mehrarbeit über 48 Wochenstunden

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 96/15, 2 B 96/15 (2 C 35/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B96.15.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche Opt‑out‑Regelung nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG für freiwillige Mehrarbeit (Schichtdienst) im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden zu stellen sind. Die Zulassung erfolgte, weil das Revisionsverfahren zur Klärung dieser unionsrechtlichen Frage geeignet ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung einer bedeutsamen Rechtsfrage beitragen kann.

2

Fragen zur Auslegung und zu den Anforderungen an eine mitgliedstaatliche Opt‑out‑Regelung nach Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG können revisionsrechtliche Zulassungsgründe begründen, wenn sie grundsätzliche Bedeutung besitzen.

3

Bei Regelungen, die freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus ermöglichen, ist die Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu prüfen.

4

Das Revisionsverfahren dient insbesondere der Klärung unionsrechtlicher Auslegungsfragen, die für die einheitliche Rechtsprechung von Bedeutung sind.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 22.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 1956/12, Urteil

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

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