Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Anforderungen an 'Opt‑out' für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 94/15, 2 B 94/15 (2 C 34/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B94.15.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Die Revision soll zur Klärung dieser unionsrechtlichen Frage beitragen. Die Zulassung erfolgte nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung relevanter Rechtsfragen geeignet ist.

2

Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG wirft Fragen zur Zulässigkeit und Ausgestaltung nationaler "Opt‑out"‑Regelungen für Mehrarbeit auf, die einer unionsrechtskonformen Auslegung bedürfen.

3

Bei der Prüfung nationaler Abweichungsregelungen von Arbeitszeitbegrenzungen sind die Ziele der Richtlinie, insbesondere der Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten, zu berücksichtigen.

4

Fragen zur Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit Unionsrecht können für die Rechtsfortbildung von grundsätzlicher Bedeutung sein und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 23.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 2814/13

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.