Treffer
BVerwG Beschluss

Revision zugelassen: Anforderungen an 'Opt‑out' für Mehrarbeit im Feuerwehrdienst

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 93/15, 2 B 93/15 (2 C 33/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B93.15.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitpunkt ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über 48 Wochenstunden nach Art. 22 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche Regelung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung geeignet ist, zur Klärung aufgeworfener Rechtsfragen beizutragen.

2

Fragen zur Vereinbarkeit nationaler "Opt‑out"‑Regelungen für die Verlängerung der Arbeitszeit mit Art. 22 RL 2003/88/EG können grundsätzliche Bedeutung haben und sind revisionsrechtlich prüfungswürdig.

3

Eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung, die freiwillige Mehrarbeit über 48 Wochenstunden ermöglicht, muss so ausgestaltet sein, dass die Freiwilligkeit tatsächlich gewährleistet ist und die Zielsetzungen der RL 2003/88/EG, insbesondere der Gesundheitsschutz, nicht unterlaufen werden.

4

Spezielle dienstliche Erfordernisse im Feuerwehrdienst sind bei der Prüfung zu berücksichtigen; sie dürfen jedoch nicht zu einer generellen Aushöhlung der durch die RL 2003/88/EG geschützten Arbeitszeitgrenzen führen.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 1. Juli 2015, Az: OVG 6 B 20.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 11. September 2013, Az: 2 K 1372/11

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

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