Revision zugelassen: Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 9/10, 2 B 9/10 (2 C 6/11)
- Datum
- 17.01.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung geeignet erscheint, zur Klärung rechtlicher Voraussetzungen von Ansprüchen von grundsätzlicher Bedeutung beizutragen.
Fragestellungen zur Haftung des Dienstherrn für Schäden infolge verzögerter Beförderung eines Beamten können revisionsrechtliche Bedeutung haben und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Erfordern divergierende oder unklare Rechtsansichten die Feststellung der Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen verzögerter Beförderung, ist eine klärende höchstrichterliche Entscheidung geboten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 28. Oktober 2009, Az: 2 L 209/06, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen verzögerter Beförderung beizutragen.