Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Klärung von Opt‑out‑Regelungen für Mehrarbeit im Feuerwehrdienst

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 87/15, 2 B 87/15 (2 C 39/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B87.15.0
Quelle
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Das Revisionsverfahren soll klären, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche „Opt‑out“‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Schichtdienst der Feuerwehr über 48 Wochenstunden nach Art. 22 Unterabs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Es besteht damit Klärungsbedarf zur Vereinbarkeit nationaler Ausnahmeregelungen mit der Arbeitszeitrichtlinie.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen geeignet erscheint.

2

Bei nationalen Regelungen, die ein Überschreiten der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit nach Art. 22 Unterabs. 1 RL 2003/88/EG ermöglichen (Opt‑out), sind die Voraussetzungen und Grenzen dieser Ausnahme zu prüfen.

3

Fragen zur Zulässigkeit und zu den inhaltlichen Anforderungen eines Opt‑outs für freiwillige Mehrarbeit im sicherheitsrelevanten Schichtdienst (z. B. Feuerwehr) können grundsätzliche Bedeutung besitzen und revisionsrechtliche Klärung erfordern.

4

Art. 22 RL 2003/88/EG ist maßgeblicher Bezugspunkt für die Bewertung mitgliedstaatlicher Ausnahmeregelungen, die ein Überschreiten der Arbeitszeitobergrenzen erlauben.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 29.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1292/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

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