Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision zur Klärung der Anforderungen an Belehrung nach §20 LDG NRW

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 86/16, 2 B 86/16 (2 C 12/17)
Datum
23.03.2017
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2017:230317B2B86.16.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision in einer Disziplinarsache wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen eine Belehrung eines Beamten nach §20 Abs.1 S.3 LDG NRW erfüllen muss, damit sie nicht als unrichtig i.S.v. §20 Abs.3 LDG NRW gilt. Ziel ist zu klären, wann eine Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Belehrung eines Beamten nach § 20 Abs. 1 S. 3 LDG NRW muss solche Anforderungen erfüllen, dass sie objektiv nicht als unrichtig i.S.v. § 20 Abs. 3 LDG NRW anzusehen ist.

2

Erweist sich die Belehrung als unrichtig im Sinne des § 20 Abs. 3 LDG NRW, ist die aus ihr resultierende Aussage von der Verwertung zu Lasten des Beamten auszuschließen.

3

Fragen zur Reichweite und den formalen/inhaltsmäßigen Anforderungen einer Belehrung können grundsätzliche Bedeutung besitzen und die Zulassung der Revision rechtfertigen.

4

Die Zulassung der Revision richtet sich nach § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage geeignet ist.

Relevante Normen
§ 20 Abs 1 S 3 DG NW 2004§ 20 Abs 3 DG NW 2004§ 67 S 1 DG NW 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. Oktober 2016, Az: 3d A 87/14.O, Urteil

vorgehend VG Münster, 12. Dezember 2013, Az: 13 K 2231/13.O, Urteil

nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Februar 2019, Az: 3d A 87/14.O, Urteil

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen eine Belehrung eines Beamten i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW genügen muss, um nicht als unrichtig i.S.v. § 20 Abs. 3 LDG NRW mit der Folge bewertet zu werden, dass die Aussage des Beamten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden darf.

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