Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Anforderungen an nationales "Opt‑out" für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 86/15, 2 B 86/15 (2 C 38/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B86.15.0
Quelle
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtdienst) über 48 Wochenstunden nach Art.22 Abs.1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser europarechtlichen Auslegungsfragen beitragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Zur Zulassung der Revision reicht es aus, dass das Revisionsverfahren geeignet erscheint, zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen beizutragen.

3

Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG wirft Fragen auf, welche Anforderungen an nationale "Opt‑out"‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit über 48 Wochenstunden zu stellen sind.

4

Fragen zur Zulässigkeit und Ausgestaltung nationaler "Opt‑out"‑Regelungen im Bereich freiwilliger Schicht‑Mehrarbeit sind als europarechtlich erheblich anzusehen und rechtlich zu klären.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 26.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1241/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.