Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Anforderungen an Opt‑out für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 84/15, 2 B 84/15 (2 C 36/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B84.15.0
Quelle
Das BVerwG lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser Auslegungsfrage beitragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision kommt in Betracht, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bedeutung für die Fortbildung des Rechts hat.

2

Art. 22 Abs. 1 der RL 2003/88/EG gestattet Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen, die Überschreitungen der wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden ermöglichen; die konkreten Anforderungen an solche nationalen "Opt‑out"‑Regelungen sind im Verfahren zu klären.

3

Bei der Prüfung nationaler "Opt‑out"‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit ist zu ermitteln, ob die Regelung den Vorgaben und Zielen der RL 2003/88/EG entspricht; hierzu gehört die Auslegung von Art. 22 Abs. 1 RL 2003/88/EG im Anwendungsbereich sicherheitsrelevanter Tätigkeiten wie dem Feuerwehrdienst.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 32.15, Urteil

vorgehend VG Cottbus, 28. Februar 2013, Az: 5 K 914/11, Urteil

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.

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