Zulassung der Revision: Dienstlicher Bezug bei Besitz kinderpornographischer Schriften eines Polizeibeamten
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 83/13, 2 B 83/13 (2 C 9/14)
- Datum
- 30.01.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von §70 LDG Bbg i.V.m. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat.
Die Frage, ob beim Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Polizeibeamten ein enger dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten besteht, kann grundsätzliche rechtliche Bedeutung haben und die Revision rechtfertigen.
Das Revisionsverfahren dient der Klärung grundsätzlicher Fragen des öffentlichen Rechts und ist geeignet, zur weiteren Rechtsfortbildung beizutragen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 26. Juni 2013, Az: 81 D 1.10, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 70 LDG Bbg i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen bei einem wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften angeschuldigten Polizeibeamten ein enger dienstlicher Bezug zu seinen Dienstpflichten vorliegt.