Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zu Anforderungen an 'Opt‑out' für Mehrarbeit im Feuerwehrdienst

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 82/15, 2 B 82/15 (2 C 32/16)
Datum
27.09.2016
Rechtsgebiet
Arbeitsrecht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B82.15.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtdienst) über 48 Wochenstunden nach Art. 22 RL 2003/88/EG zu stellen sind. Das Revisionsverfahren soll zur Klärung dieser unionsrechtlichen Auslegungsfragen beitragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Frage geeignet ist.

2

Art. 22 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG wirft Auslegungsfragen hinsichtlich der Anforderungen an mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden auf.

3

Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen in besonderen Tätigkeiten (z. B. Schichtdienst im Feuerwehrdienst) eine Überschreitung der 48‑Stunden‑Woche durch freiwilliges Opt‑out zulässig ist, können grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der unionsrechtlichen Anwendung haben.

Relevante Normen
§ Art 22 Abs 1 EGRL 88/2003

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 19.15, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 2562/12

Gründe

1

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.