Revisionszulassung zu Anforderungen an 'Opt‑out' für Mehrarbeit im Feuerwehrdienst
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 82/15, 2 B 82/15 (2 C 32/16)
- Datum
- 27.09.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B82.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Frage geeignet ist.
Art. 22 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG wirft Auslegungsfragen hinsichtlich der Anforderungen an mitgliedstaatliche "Opt‑out"‑Regelungen für freiwillige Mehrarbeit über eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden auf.
Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen in besonderen Tätigkeiten (z. B. Schichtdienst im Feuerwehrdienst) eine Überschreitung der 48‑Stunden‑Woche durch freiwilliges Opt‑out zulässig ist, können grundsätzliche Bedeutung für die Einheitlichkeit der unionsrechtlichen Anwendung haben.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 19.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 2562/12
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.