Zulassung der Revision: Prognoseentscheidung zur gesundheitlichen Eignung einer Probebeamtin
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 8/12, 2 B 8/12 (2 C 16/12)
- Datum
- 24.08.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung rechtlicher Fragen geeignet ist.
Die Prognoseentscheidung des Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin kann rechtlich bedeutsame Fragen aufwerfen, die revisionsrechtlich zu klären sind.
Die Gerichte sind befugt, die Anforderungen an die Begründung und Rechtmäßigkeit von prognostischen dienstherrlichen Entscheidungen zur gesundheitlichen Eignung zu überprüfen; Umfang und Grenzen dieser gerichtlichen Kontrolle bedürfen klärender Prüfung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. September 2011, Az: 6 B 20.09, Urteil
Gründe
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, welchen Anforderungen die Prognoseentscheidung eines Dienstherrn über die gesundheitliche Eignung einer Probebeamtin genügen muss und inwieweit die Gerichte diese überprüfen können.