Revisionszulassung zur Auslegung von Opt‑out‑Regelungen für Mehrarbeit im Feuerwehrdienst
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 81/15, 2 B 81/15 (2 C 31/16)
- Datum
- 27.09.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:270916B2B81.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung offener Rechtsfragen, insbesondere unionsrechtlicher Auslegungsfragen, geeignet erscheint.
Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG wirft grundsätzliche Fragen zur Zulässigkeit und zu den Voraussetzungen einer mitgliedstaatlichen 'Opt‑out'‑Regelung für Überstunden oberhalb von 48 Wochenstunden auf, die einer obergerichtlichen Klärung bedürfen.
Regelungen, die freiwillige Mehrarbeit im Feuerwehrdienst erlauben, sind im Lichte des Unionsrechts dahingehend zu prüfen, ob Freiwilligkeit und Arbeitsschutzvorgaben hinreichend gewahrt werden.
Die besondere Bedeutung unionsrechtlicher Arbeitszeitvorschriften kann die Zulassung der Revision rechtfertigen, soweit die Auslegung der Richtlinie Auswirkungen auf die Zulässigkeit nationaler Ausnahmeregelungen für bestimmte Berufsgruppen hat.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Juni 2015, Az: OVG 6 B 31.15, Urteil
vorgehend VG Potsdam, 16. Oktober 2013, Az: 2 K 1376/12
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage beizutragen, welche Anforderungen an eine mitgliedstaatliche "Opt-out"-Regelung für freiwillige Mehrarbeit (Schichtarbeit) im Feuerwehrdienst über eine Arbeitszeit von 48 Wochenstunden hinaus nach Maßgabe von Art. 22 Unterabs. 1 der RL 2003/88/EG (EU-Arbeitszeitrichtlinie) zu stellen sind.