Revision zugelassen: Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Erholungsurlaub bei Block-Altersteilzeit
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 81/14, 2 B 81/14 (2 C 3/15)
- Datum
- 26.01.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:260115B2B81.14.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision kann gerechtfertigt sein, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat und zur Klärung europarechtlicher Fragen geeignet ist.
Die Frage, wann der Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommener Erholungsurlaubs nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG entsteht, bedarf bei Besonderheiten der Arbeitszeitgestaltung (z. B. Altersteilzeit im Blockmodell) einer europarechtlichen Auslegung.
Es ist zu prüfen, ob eine in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG vorgesehene zeitliche Beschränkung (z. B. 18‑Monatsfrist) dem Erlöschen des Anspruchs entgegensteht, wenn der Berechtigte tatsächlich keine Möglichkeit hatte, den ihm nach Art. 7 Abs. 1 zustehenden Erholungsurlaub auszuüben.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 19. August 2014, Az: 2 A 10175/14, Urteil
vorgehend VG Koblenz, 24. Januar 2014, Az: 5 K 1135/13.KO, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Frage beizutragen, wann der Anspruch auf finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenen Erholungsurlaubs aus Art. 7 Abs. 2 der RL 2003/88/EG im Falle einer Altersteilzeit im Blockmodell entsteht und ob der Anspruch auch dann 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Beamte tatsächlich keine Möglichkeit hatte, den ihm mit Art. 7 Abs. 1 der RL 2003/88/EG verliehenen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 22. November 2011 - Rs C-214/10, KHS - Slg. 2011, I-11757 Rn. 41).
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.