Revisionszulassung: Zuweisung eines bei der ARGE beschäftigten Beamten an gemeinsame Einrichtung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 74/13, 2 B 74/13 (2 C 7/14)
- Datum
- 21.01.2014
- Rechtsgebiet
- Sozialrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Ob die Zuweisung eines bei einer ARGE beschäftigten Beamten nach § 44g Abs.1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung auch gegen dessen Willen erfolgen kann, ist eine auslegungsbedürftige Rechtsfrage, die der obergerichtlichen Klärung zugänglich ist.
Der Begriff des "wichtigen Grundes" in § 44g Abs.5 Satz 1 Nr.2 SGB II bedarf rechtlicher Prüfung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Beendigung der Zuweisung.
Für die Streitwertfestsetzung im Beschwerde- und Revisionsverfahren sind die einschlägigen Vorschriften des GKG (§§ 47, 52, 63) maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 24. April 2013, Az: 1 Bf 74/12, Urteil
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Maßgaben die Zuweisung eines Beamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II weiterführt, auch gegen seinen Willen erfolgen kann und wie der Begriff des für eine Beendigung in § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorausgesetzten "wichtigen Grundes" auszulegen ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.