Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Einordnung außerdienstlicher Straftaten im Disziplinarmaßnahmekatalog

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 74/12, 2 B 74/12 (2 C 50/13)
Datum
20.12.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG hat die Revision des Beklagten zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70 SächsDG) hat. Streitfrage ist, welche Bedeutung ein außerdienstlich begangenes strafbares Fehlverhalten eines Polizeibeamten für die Maßnahmebemessung im Disziplinarrecht hat. Die Revision soll zur Klärung der Einstufung nach Schwere beitragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat; dies gilt insbesondere für grundsätzliche Fragen der Einordnung von dienstlichem Fehlverhalten.

2

Bei der Bemessung von Disziplinarmaßnahmen ist zu prüfen, welche Bedeutung ein außerdienstlich begangenes strafbares Fehlverhalten eines Polizeibeamten für die Wahl und Schwere der Maßnahme hat.

3

Das Revisionsverfahren ist geeignet, zur Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens nach seiner Schwere im Disziplinarmaßnahmekatalog beizutragen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 70 DG SN 2007

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 4. Mai 2012, Az: D 6 A 490/11, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 70 SächsDG hat. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur weiteren Klärung der Einordnung außerdienstlichen strafbaren Fehlverhaltens nach seiner Schwere in den Disziplinarmaßnahmekatalog beizutragen. Insbesondere kann geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass sich ein Polizeibeamter außerdienstlich strafbar gemacht hat.

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