Revisionszulassung: Verwirkung von Widerspruch gegen Auswahl und Obliegenheiten bei unterbliebener Stellenausschreibung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 73/16, 2 B 73/16 (2 C 10/17)
- Datum
- 06.03.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:060317B2B73.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Ob und zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch gegen die Auswahl und Ernennung von Konkurrenten verwirkt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung von Fristen, Kenntnisstand und Verhalten der Beteiligten.
Hat der Dienstherr eine Stellenausschreibung unterlassen, treffen den Beamten Obliegenheiten zur rechtzeitigen Prüfung und Verfolgung eines etwaigen Bewerbungsverfahrensanspruchs sowie zur rechtzeitigen Geltendmachung einschlägiger Rechtsbehelfe.
Die Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (vgl. §§ 47, 52, 63 GKG) und kann vorläufig erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend Thüringer Oberverwaltungsgericht, 28. Juni 2016, Az: 2 KO 31/16, Urteil
vorgehend VG Weimar, 29. Oktober 2015, Az: 1 K 663/15 We, Urteil
Gründe
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein gegen die Auswahl und Ernennung von Konkurrenten gerichteter Widerspruch verwirkt ist, grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Verfahren gibt dem Senat darüber hinaus Gelegenheit, die einem Beamten zur Verfolgung eines möglichen Bewerbungsverfahrensanspruchs treffenden Obliegenheiten in den Fallkonstellationen zu klären, in denen der Dienstherr eine Stellenausschreibung unterlassen hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG; die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG.