Revisionszulassung: Entlassung von Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung (charakterliche Eignung)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 7/22, 2 B 7/22 (2 C 21/23)
- Datum
- 15.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:151223B2B7.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Revision ist zuzulassen, soweit das Revisionsverfahren zur weiteren Klärung rechtlicher Voraussetzungen einer Entlassung eines Beamten auf Probe wegen fehlender Bewährung beitragen kann.
Bei der Entlassung eines Beamten auf Probe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG ist der Gesichtspunkt der charakterlichen Eignung zu prüfen und kann einen eigenständigen Entlassungsgrund darstellen.
Bei Festsetzung des Streitwerts im Revisionsverfahren sind insbesondere § 63 Abs. 1 Satz 1, §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. Dezember 2021, Az: 1 A 793/13, Urteil
vorgehend VG Köln, 22. Februar 2013, Az: 15 K 2803/11
Tenor
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Dezember 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 34 799,76 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter auf Probe wegen fehlender Bewährung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBG, insbesondere im Hinblick auf den Gesichtspunkt seiner mangelnden charakterlichen Eignung, entlassen werden kann.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.