Zulassung der Revision: Disziplinarmaßnahme bei Fördermittelbetrug durch Hochschullehrer
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 71/18, 2 B 71/18 (2 C 11/19)
- Datum
- 26.06.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2019:260619B2B71.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des einschlägigen Landesrechts i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Ein Revisionsverfahren ist zuzulassen, wenn es geeignet ist, zur Klärung von Rechtsfragen beizutragen, die für die einheitliche Rechtsprechung oder die Rechtsfortbildung bedeutsam sind.
Bei der Bemessung disziplinarischer Maßnahmen kann die dienstliche Stellung und die Art der Erfüllung dienstlicher Aufgaben – insbesondere die Tätigkeit als Hochschullehrer – einen besonderen Erschwerungsgrund darstellen; dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Die Annahme eines besonderen Erschwerungsgrundes wegen der Stellung als Hochschullehrer setzt eine konkrete rechtliche und tatsächliche Prüfung der mit dieser Stellung verbundenen Pflichtenverletzung voraus und ist nicht bereits kraft der Berufsbezeichnung gegeben.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 6. Juli 2018, Az: 3d A 1161/11.O, Urteil
vorgehend VG Münster, 30. März 2011, Az: 13 K 283/10.O, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 67 Satz 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es einen besonderen Erschwerungsgrund für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme - hier: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis - darstellt, dass es sich um ein dienstliches Fehlverhalten bei der Erfüllung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers handelt (Hochschullehrer-"Malus").