Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision: Ausschluss von Beihilfe für behindertengerechten Autoumbau

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 70/11, 2 B 70/11 (2 C 64/11)
Datum
15.11.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG hat die Revision der Klägerin nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Zur Entscheidung steht, ob ein genereller Ausschluss der Beihilfe für den behindertengerechten Umbau eines PKW mit Bundesrecht, insbesondere der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitsgrundsatz, vereinbar ist. Die Zulassung dient der Klärung dieser verfassungs- und beamtenrechtlich relevanten Fragestellung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf.

2

Die Vereinbarkeit einer generellen Ausschlussregelung für Beihilfen mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist eine grundsätzliche verfassungs- und beamtenrechtliche Frage, die revisionsgerichtlich zu prüfen sein kann.

3

Regelungen, die Beihilfeleistungen für behindertengerechte Maßnahmen grundsätzlich ausschließen, berühren mögliche Gleichheitsrechtsfragen und können daher revisionsrechtlich erhebliche Bedeutung besitzen.

Relevante Normen
§ Art 3 Abs 1 GG§ Art 33 Abs 5 GG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 28. Februar 2011, Az: 2 S 2806/10, Urteil

Gründe

1

Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Im Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der generelle Ausschluss der Beihilfegewährung für den behindertengerechten Umbau eines PKW mit Bundesrecht, insbesondere mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und dem Gleichheitsgrundsatz, vereinbar ist.

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