Zulassung der Revision: Einschränkung des Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung eines Spitzenbeamten
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 61/11, 2 B 61/11 (2 C 6/12)
- Datum
- 15.03.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Entscheidung eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Beamter, der ein im Haushaltsplan nur einmal ausgewiesenes Spitzenamt innehat, eine Einschränkung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung hinzunehmen hat, ist eine grundsätzliche Rechtsfrage, die revisionsgerichtlich zu klären ist.
Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung können im Spannungsfeld zwischen beamtenrechtlichen Besetzungsansprüchen und haushaltsrechtlichen Organisationsentscheidungen stehen; deren Vereinbarkeit ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Januar 2011, Az: 2 A 11114/10, Urteil
Gründe
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob und unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines im Haushaltsplan seines Dienstherrn nur einmal ausgewiesenen Spitzenamtes eine Einschränkung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung hinzunehmen hat.