Revision zugelassen: Gleichstellung Dienstvergehen/Zugriffsdelikt und Geringwertigkeit
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 58/13, 2 B 58/13 (2 C 6/14)
- Datum
- 14.01.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer für die Rechtsprechung bedeutsamen Rechtsfrage geeignet ist (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Es ist zu prüfen, ob Umstände, die eine Gleichstellung eines Dienstvergehens mit einem Zugriffsdelikt rechtfertigen, zugleich dazu führen können, dass der Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache entfällt.
Die Frage der Wechselwirkung zwischen der Einstufung eines dienstrechtlichen Vergehens als Zugriffsdelikt und der Anwendbarkeit des Milderungsgrundes der Geringwertigkeit ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Disziplinarrechtsprechung.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die einschlägigen Entscheidungen der Rechtsprechung, insbesondere bisherige Grundsatzurteile, zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. März 2013, Az: 3d A 2363/09.O, Urteil
Gründe
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW). Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung der Frage beizutragen, ob Umstände, die die Gleichstellung eines Dienstvergehens mit einem Zugriffsdelikt rechtfertigen, zugleich dazu herangezogen werden können, den in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrund der Geringwertigkeit der Sache auszuschließen (vgl. Urteil vom 11. Juni 2002 - BVerwG 1 D 31.01 - BVerwGE 116, 308 <312>).