Revision zur Vereinbarkeit §§ 27, 28 BBesG a.F. mit RL 2000/78/EG (Altersdiskr.)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 48/13, 2 B 48/13 (2 C 39/13)
- Datum
- 24.09.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Besoldungsregelungen mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach RL 2000/78/EG ist zu ermitteln, ob altersbezogene Differenzierungen objektiv und angemessen gerechtfertigt sind.
Ein Anspruch auf übergesetzliche Besoldung ist nur insoweit durchsetzbar, als haushaltsrechtliche Voraussetzungen und einschlägige nationale Rechtsgrundlagen dies innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erlauben.
Die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG kann bestimmte Tätigkeits- oder Wirtschaftszweige von der Richtlinienanwendung ausnehmen; ob und in welchem Umfang sie auf besoldungsrechtliche Regelungen Anwendung findet, ist einer konkreten Auslegung und Prüfung zugänglich.
Bei unionsrechtlicher Prüfung innerstaatlicher Vorschriften gilt, dass jede unterschiedliche Behandlung wegen des Alters einer mit der Richtlinie vereinbaren Rechtfertigung bedarf.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 20. Februar 2013, Az: 10 A 11167/12, Urteil
Gründe
Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.