Zulassung der Revision: 'persönliche' Tätigkeit naher Angehöriger bei Heilbehandlung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 48/10, 2 B 48/10 (2 C 80/10)
- Datum
- 21.12.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung einer für die Rechtsanwendung bedeutsamen Auslegungsfrage geeignet ist.
Für den Ausschluss des Beihilfeanspruchs nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV ist maßgeblich, ob die Heilbehandlung als 'persönliche' Tätigkeit eines nahen Angehörigen anzusehen ist.
Ob eine Heilbehandlung auch dann unter den Begriff der 'persönlichen' Tätigkeit des nahen Angehörigen fällt, wenn sie von einem in seinem Betrieb beschäftigten Angestellten erbracht wird, ist eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage.
Die Zulassung der Revision dient der Klärung begriffsprägender Rechtsfragen und ersetzt im Zulassungsbeschluss keine abschließende materielle Prüfung des Beihilfeanspruchs.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 23. April 2010, Az: 5 LB 388/08, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob eine "persönliche" Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zum Ausschluss des Beihilfeanspruchs führt, auch dann gegeben ist, wenn der Beihilfeberechtigte nicht von seinem nahen Angehörigen eigenhändig selbst, sondern lediglich im Betrieb des nahen Angehörigen von einem Angestellten behandelt worden ist.