Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision: 'persönliche' Tätigkeit naher Angehöriger bei Heilbehandlung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 48/10, 2 B 48/10 (2 C 80/10)
Datum
21.12.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG hat die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um zu klären, ob eine "persönliche" Tätigkeit eines nahen Angehörigen nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV auch dann vorliegt, wenn die Behandlung nicht eigenhändig durch den Angehörigen, sondern von einem in dessen Betrieb tätigen Angestellten erbracht wurde. Der Beschluss trifft keine materielle Entscheidung, sondern begründet die Zulassung mit der klärungsbedürftigen Auslegungsfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung zur Klärung einer für die Rechtsanwendung bedeutsamen Auslegungsfrage geeignet ist.

2

Für den Ausschluss des Beihilfeanspruchs nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV ist maßgeblich, ob die Heilbehandlung als 'persönliche' Tätigkeit eines nahen Angehörigen anzusehen ist.

3

Ob eine Heilbehandlung auch dann unter den Begriff der 'persönlichen' Tätigkeit des nahen Angehörigen fällt, wenn sie von einem in seinem Betrieb beschäftigten Angestellten erbracht wird, ist eine entscheidungserhebliche Auslegungsfrage.

4

Die Zulassung der Revision dient der Klärung begriffsprägender Rechtsfragen und ersetzt im Zulassungsbeschluss keine abschließende materielle Prüfung des Beihilfeanspruchs.

Relevante Normen
§ 5 Abs 4 Nr 6 S 1 BhV ND§ 8 Abs 1 Nr 6 BBhV

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 23. April 2010, Az: 5 LB 388/08, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob eine "persönliche" Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei einer Heilbehandlung, die nach § 5 Abs. 4 Nr. 6 Satz 1 BhV zum Ausschluss des Beihilfeanspruchs führt, auch dann gegeben ist, wenn der Beihilfeberechtigte nicht von seinem nahen Angehörigen eigenhändig selbst, sondern lediglich im Betrieb des nahen Angehörigen von einem Angestellten behandelt worden ist.

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