Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision zur Prüfung von §§27,28 BBesG a.F. und Altersdiskriminierung

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 47/13, 2 B 47/13 (2 C 38/13)
Datum
24.09.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Revisionsverfahren betrifft die Vereinbarkeit der früheren Vorschriften §§ 27, 28 BBesG a.F. mit dem Verbot der Altersdiskriminierung nach RL 2000/78/EG, die Frage der Durchsetzbarkeit übergesetzlicher Besoldungsansprüche im laufenden Haushaltsjahr sowie die Reichweite der Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Revision für geeignet, diese unionsrechtlichen Fragen zu klären und hat das Verfahren zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Besoldungsvorschriften mit dem Verbot der Altersdiskriminierung sind Art. 1 i.V.m. Art. 2 der RL 2000/78/EG heranzuziehen.

2

Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen auf über die gesetzlichen Besoldungsvorschriften hinausgehende Zahlungen ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt zu überprüfen, ob und inwieweit sie innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend gemacht und erfüllt werden können.

3

Es ist zu klären, ob und in welchem Umfang die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 RL 2000/78/EG auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten Anwendung findet.

4

Rechtsfragen unionsrechtlicher Tragweite können die Zulassung der Revision rechtfertigen, wenn ihre Klärung für die Vereinbarkeit nationaler Regelungen mit Gemeinschaftsrecht von grundlegender Bedeutung ist.

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 20. Februar 2013, Az: 10 A 11217/12, Urteil

Gründe

1

Das Revisionsverfahren erscheint geeignet zur Klärung beizutragen, ob die Vorschriften der §§ 27 und 28 BBesG a.F. gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus Art. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und 2 der RL 2000/78/EG verstoßen, ob der Anspruch auf eine über das Gesetz (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) hinausgehende Besoldung innerhalb des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen ist und ob sich die Bereichsausnahme des Art. 3 Abs. 4 der RL 2000/78/EG auch auf besoldungsrechtliche Regelungen der Mitgliedstaaten erstreckt.

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