Revision zu Bedeutung des Menschenrechts auf Streik für Disziplinarrecht der Beamten
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 46/12, 2 B 46/12 (2 C 1/13)
- Datum
- 02.01.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bzw. § 67 LDG NRW hat.
Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann bei der Auslegung und Anwendung nationaler Regelungen zum Streikrecht und zum Streikverbot von Beamten berücksichtigt werden.
Ob und inwieweit völkerrechtliche Verpflichtungen aus der EMRK die Geltung eines verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte oder die Zulässigkeit disziplinarischer Sanktionen beeinflussen, ist im Einzelfall geklärt zu werden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 7. März 2012, Az: 3d A 317/11.O, Urteil
Gründe
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW hat. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, ob der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Streikrecht für Angehörige des öffentlichen Dienstes (vgl. Urteil vom 21. April 2009 - 68959/01 - NZA 2010, 1423) Bedeutung für die Geltung des verfassungsrechtlichen Streikverbots für Beamte oder für die disziplinarrechtliche Sanktionierung von Verstößen gegen das Streikverbot zukommt.