Revisionszulassung zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Konsumtion von Leistungsbezügen (RP)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 43/16, 2 B 43/16 (2 C 30/16)
- Datum
- 26.09.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:260916B2B43.16.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.
Fragen zur Verfassungsmäßigkeit von Anrechnungsregelungen im Besoldungsrecht (z. B. zur teilweisen Konsumtion unbefristeter Leistungsbezüge) begründen regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und rechtfertigen die Zulassung der Revision.
Für die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands im Revisionsverfahren gilt § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung kann sich an der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts orientieren.
Die Frage, ob eine Besoldungsrechtsnorm durch Anrechnungserhöhungen zuvor gewährte unbefristete Zulagen 'konsumiert', ist eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsfrage, deren Klärung der Revisionsinstanz obliegt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5. April 2016, Az: 2 A 11124/15, Urteil
vorgehend VG Trier, 15. September 2015, Az: 1 K 1913/14.TR
Gründe
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob die teilweise Konsumtion von unbefristeten Leistungsbezügen, welche auf einer Berufungsvereinbarung beruhen, durch das im Zuge der zum 1. Januar 2013 erfolgten Reform der W-Besoldung in Rheinland-Pfalz angehobene Grundgehalt aufgrund der Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) verfassungsgemäß ist.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.