Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung zur Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Konsumtion von Leistungsbezügen (RP)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 43/16, 2 B 43/16 (2 C 30/16)
Datum
26.09.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2016:260916B2B43.16.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO berührt. Es geht um die Verfassungsmäßigkeit der teilweisen Anrechnung (Konsumtion) unbefristeter Leistungsbezüge infolge der Erhöhung des Grundgehalts durch die Besoldungsreform in Rheinland-Pfalz. Die Zulassung dient der Klärung, ob die Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 LBesG RP verfassungsgemäß ist. Der vorläufige Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

2

Fragen zur Verfassungsmäßigkeit von Anrechnungsregelungen im Besoldungsrecht (z. B. zur teilweisen Konsumtion unbefristeter Leistungsbezüge) begründen regelmäßig die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und rechtfertigen die Zulassung der Revision.

3

Für die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands im Revisionsverfahren gilt § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung kann sich an der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts orientieren.

4

Die Frage, ob eine Besoldungsrechtsnorm durch Anrechnungserhöhungen zuvor gewährte unbefristete Zulagen 'konsumiert', ist eine verfassungsrechtlich relevante Rechtsfrage, deren Klärung der Revisionsinstanz obliegt.

Relevante Normen
§ 69 Abs 7 BesG RP vom 18.06.2013§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 5. April 2016, Az: 2 A 11124/15, Urteil

vorgehend VG Trier, 15. September 2015, Az: 1 K 1913/14.TR

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob die teilweise Konsumtion von unbefristeten Leistungsbezügen, welche auf einer Berufungsvereinbarung beruhen, durch das im Zuge der zum 1. Januar 2013 erfolgten Reform der W-Besoldung in Rheinland-Pfalz angehobene Grundgehalt aufgrund der Anrechnungsregelung des § 69 Abs. 7 des Landesbesoldungsgesetzes Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157) verfassungsgemäß ist.

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.

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