Revisionszulassung zur sofort vollziehbaren Zurruhesetzung eines Bundesbeamten
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 42.25, 2 B 42.25 (2 C 7.26)
- Datum
- 09.07.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2026:090726B2B42.25.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Reichweite von § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG bei Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Zurruhesetzung ist eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage.
Wird die Revision auf eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde hin zugelassen, kann die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache vorbehalten werden.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 15. Mai 2025, Az: 4 S 971/24, Urteil
vorgehend VG Freiburg (Breisgau), 1. September 2023, Az: 5 K 1559/19, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 15. Mai 2025 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 81 928,01 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage bieten, ob die in § 47 Abs. 4 Satz 2 BBG enthaltene Regelung auch Anwendung findet, wenn die sofortige Vollziehung der Zurruhesetzung angeordnet worden ist.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstands für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.