Revisionszulassung wegen Abweichung von BVerfG zu Einstellungshöchstaltersgrenzen
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 33/15, 2 B 33/15 (2 C 19/15)
- Datum
- 04.09.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:040915B2B33.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist geboten, wenn die Entscheidung der Vorinstanz von einer zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweicht.
Der Streitwert für ein Beschwerdeverfahren ist nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften (§§ 40, 47, 52 GKG) festzusetzen.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 GKG.
Eine Abweichung der Vorinstanz von verbindlicher verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung begründet einen Zulassungsgrund zur Revision auch bei verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Dezember 2010, Az: 6 A 1695/10, Beschluss
vorgehend VG Köln, 7. Juli 2010, Az: 3 K 5879/09
Gründe
Die Revision der Klägerin ist zuzulassen, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts von dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 - 2 BvR 1989/12 - abweicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 GKG in der Fassung vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718); die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.