Zulassung der Revision zur Klärung von Bemessungskriterien bei Besitz von Kinderpornographie
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 32/09, 2 B 32/09 (2 C 5/10)
- Datum
- 20.01.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 HmbDG zuzulassen, wenn die Entscheidung geeignet ist, zur Klärung grundsätzlich bedeutsamer Fragen der dienstrechtlichen Bemessung von Disziplinarmaßnahmen beizutragen.
Bei Disziplinarmaßnahmen wegen des Sich-Verschaffens und Besitzes pornographischer Schriften mit dem Inhalt sexuellen Missbrauchs von Kindern sind die besondere Schwere der Tat und die Inhaltsgestalt der Schriften bei der Bemessung zu berücksichtigen.
Die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme erfordert die Konkretisierung von Bemessungskriterien, die auf dienstrechtlichen Maßstäben beruhen und eine differenzierte Würdigung von Tat, Schuld und dienstlicher Stellung erlauben.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 1. Dezember 2008, Az: 12 Bf 42/08, Urteil
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 65 Abs. 1 HmbDG zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, nach welchen Bemessungskriterien die erforderliche Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Sich-Verschaffens und des Besitzes von pornografischen Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, strafbar gemäß § 184 Abs. 5 StGB a.F. zu bestimmen ist.