Versetzung in den Ruhestand: Revision zugelassen zur Klärung der Arztauswahl nach §54 LBG SH a.F.
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 31/10, 2 B 31/10 (2 C 7/11)
- Datum
- 03.02.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn eine Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
Rechtsfragen zur rechtlichen Bindung der Behörde bei der Auswahl des Ärztes zur Untersuchung der Dienstfähigkeit können eine solche grundsätzliche Bedeutung haben.
Zur Zulassung der Revision genügt, dass durch das Revisionsverfahren die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Arztauswahl zu erwarten ist; die materielle Prüfung folgt im Revisionsverfahren.
Bei Regelungen zur Bestellung eines dienstärztlichen Untersuchungsarztes ist zu klären, inwieweit die Behörde an bestimmte Auswahlkriterien oder Verfahren gebunden ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. Januar 2010, Az: 3 LB 39/09, Urteil
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei der Bestimmung des Arztes nach § 54 Abs. 1 LBG SH a.F. unterliegt, der einen Beamten auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen soll.