Treffer
BVerwG Beschluss

Versetzung in den Ruhestand: Revision zugelassen zur Klärung der Arztauswahl nach §54 LBG SH a.F.

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 31/10, 2 B 31/10 (2 C 7/11)
Datum
03.02.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei der Bestimmung des Arztes nach §54 Abs.1 LBG SH a.F. unterliegt, der einen Beamten auf Dienstfähigkeit untersucht. Die Zulassung dient der klärenden Rechtsfortbildung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn eine Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Rechtsfragen zur rechtlichen Bindung der Behörde bei der Auswahl des Ärztes zur Untersuchung der Dienstfähigkeit können eine solche grundsätzliche Bedeutung haben.

3

Zur Zulassung der Revision genügt, dass durch das Revisionsverfahren die Klärung der rechtlichen Rahmenbedingungen der Arztauswahl zu erwarten ist; die materielle Prüfung folgt im Revisionsverfahren.

4

Bei Regelungen zur Bestellung eines dienstärztlichen Untersuchungsarztes ist zu klären, inwieweit die Behörde an bestimmte Auswahlkriterien oder Verfahren gebunden ist.

Relevante Normen
§ 54 Abs 1 BG SH 2005

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 29. Januar 2010, Az: 3 LB 39/09, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. In dem Revisionsverfahren kann geklärt werden, welchen rechtlichen Bindungen die Behörde bei der Bestimmung des Arztes nach § 54 Abs. 1 LBG SH a.F. unterliegt, der einen Beamten auf seine Dienstfähigkeit hin untersuchen soll.