Zulassung der Revision zur Klärung „betrieblicher oder betriebswirtschaftlicher Belange“ (§4 Abs.1 Nr.3 BEDBPStruktG)
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 30/12, 2 B 30/12 (2 C 31/13)
- Datum
- 03.07.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn das Revisionsverfahren geeignet ist, die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe zu klären.
Bei der Versetzung in den Ruhestand können arbeits‑ bzw. personalrechtliche Maßnahmen revisionsrechtlich relevant werden, soweit unbestimmte legalbegriffe (z. B. 'betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange') auszulegen sind.
Die bloße Verweisung auf betriebliche oder betriebswirtschaftliche Belange rechtfertigt ohne Konkretisierung und Prüfung durch das Revisionsgericht die Zurückweisung nicht automatisch.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. Dezember 2011, Az: OVG 6 B 13.10, Urteil
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Klärung der Bedeutung des Begriffs der betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange in § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen (BEDBPStruktG) beizutragen.