Treffer
BVerwG Beschluss

Revisionszulassung: Suchpflicht nach §26 BeamtStG bei wegen Beweisvereitelung angenommener Dienstunfähigkeit

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 22/23, 2 B 22/23 (2 C 17/23)
Datum
12.12.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2023:121223B2B22.23.0
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Zulassungsgrund ist die grundsätzliche Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an die Pflicht zur Suche nach anderweitiger Verwendung (§ 26 BeamtStG) zu stellen sind, wenn Dienstunfähigkeit wegen Beweisvereitelung angenommen wird. Über Kosten wird mit der Hauptsache entschieden; der Streitwert ist vorläufig festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision wird nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, die Klärungsbedarf für die Rechtsprechung begründet.

2

Die Pflicht zur Suche nach anderweitiger Verwendung nach § 26 BeamtStG kann auch dann relevant werden, wenn eine Dienstunfähigkeit angenommen wird; die Anforderungen an diese Suchpflicht sind bei Annahme wegen Beweisvereitelung zu prüfen.

3

Bei Annahme von Dienstunfähigkeit infolge von Beweisvereitelung bedarf die Frage, ob und in welchem Umfang nach anderweitiger Verwendung zu suchen ist, einer gesonderten rechtlichen Bewertung.

4

Der vorläufige Streitwert für das Revisionsverfahren kann gemäß §§ 63 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Nr. 1 GKG festgesetzt werden.

Relevante Normen
§ 26 Abs 1 S 3 BeamtStG§ 26 Abs 2 BeamtStG§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 14. März 2023, Az: OVG 4 B 6/20, Urteil

vorgehend VG Potsdam, 18. Oktober 2017, Az: 2 K 4177/17

Tenor

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2023 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 55 437,96 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage bieten, welche Anforderungen an die Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG) zu stellen sind, wenn die Dienstunfähigkeit eines Beamten wegen Beweisvereitelung zu dessen Nachteil angenommen wird.

2

Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.

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