Zulassung der Revision: Rechtsstaats- und Demokratieprinzip bei erstem Verordnungserlass
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 2/15, 2 B 2/15 (2 C 31/15)
- Datum
- 22.12.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2015:221215B2B2.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung der Revision reicht das Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO; die Revision ist zuzulassen, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen Frage geeignet ist.
Das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip können verfassungsrechtlich-relevante Prüfungsfragen aufwerfen hinsichtlich des erstmaligen Erlasses einer Verordnung durch den Gesetzgeber, auch wenn diese im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §63 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.3 GKG und kann der Wertfestsetzung der Berufungsinstanz entsprechen.
Die Zulassung der Revision begründet noch keine inhaltliche Entscheidung; das Revisionsverfahren dient der Klärung übergeordneter rechtlicher Grundsatzfragen und nicht der Feststellung tatsächlicher Umstände.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 27. Oktober 2014, Az: 3 A 1217/14, Urteil
vorgehend VG Minden, 8. Mai 2014, Az: 4 K 96/14, Urteil
Gründe
Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem erstmaligen Erlass einer Verordnung durch den Gesetzgeber auch dann entgegenstehen, wenn diese Verordnung im Rahmen der Änderung komplexer Regelungsgefüge erlassen wird.
Die vorläufige Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und entspricht der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts.