Erstattung von Bundeswehr-Ausbildungskosten bei Kriegsdienstverweigerern – Revisionszulassung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 21/18, 2 B 21/18 (2 C 37/18)
- Datum
- 22.11.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2018:221118B2B21.18.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision erfolgt, wenn die Rechtssache aufgrund ihrer grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einer Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf.
Bei der Frage der Erstattung von Ausbildungskosten ist zu klären, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses zur Rückzahlung herangezogen werden dürfen.
Die Beschwerde ist begründet, wenn die Vorinstanz in prozessualer Hinsicht oder aufgrund wertsamen rechtlichen Gesichtspunkten eine Entscheidung trifft, die einer weiteren Klärung durch das Rechtsbeschwerdegericht bedarf.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; die vorläufige Festsetzung für das Revisionsverfahren nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 13. Dezember 2017, Az: 6 B 17.299, Urteil
vorgehend VG München, 27. Juli 2016, Az: M 21 K 14.1066, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 - 2 B 96.13 - Buchholz 449 § 46 SG Nr. 22 und Urteile vom 28. Oktober 2015 - 2 C 40.13 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 4 sowie vom 12. April 2017 - 2 C 16.16 - BVerwGE 158, 364) Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, in welchem Umfang anerkannte Kriegsdienstverweigerer nach vorzeitiger Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses zur Erstattung von Ausbildungskosten (hier: Fachausbildung zum Flugsicherungskontrolloffizier) herangezogen werden dürfen.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.