Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision: 18‑monatige Wartefrist bei Zulage nach §46 BBesG (konkret- vs. abstrakt‑funktionell)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 20/13, 2 B 20/13 (2 C 28/13)
Datum
13.05.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG hat die Revision des Klägers zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat. Streitgegenstand ist die Auslegung des §46 Abs.1 BBesG, insbesondere ob die 18‑monatige Wartefrist auf das Amt im konkret‑funktionellen oder im abstrakt‑funktionellen Sinne abzustellen ist. Das Revisionsverfahren soll diese Auslegungsfrage klären.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsanwendung hat.

2

Das Revisionsverfahren ist zuzulassen, wenn es zur Klärung einer sinngemäß aufgeworfenen, für die Rechtsanwendung bedeutsamen Auslegungsfrage geeignet erscheint.

3

Bei der Anwendung des §46 Abs.1 BBesG kann die Frage, ob die 18‑monatige Wartefrist auf das Amt im konkret‑funktionellen oder im abstrakt‑funktionellen Sinne abzustellen ist, eine grundsätzliche Rechtsfrage darstellen.

4

Die Abgrenzung zwischen Amt im konkret‑funktionellen Sinne (konkrete Aufgaben des Dienstpostens) und Amt im abstrakt‑funktionellen Sinne (amtliche Planstelle/Amtsbezeichnung) ist für die Berechtigung zu besoldungsrechtlichen Zulagen entscheidungserheblich.

Relevante Normen
§ 46 Abs 1 BBesG

Vorinstanzen

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 30. Oktober 2012, Az: 2 A 42/12, Urteil

Gründe

1

Die Revision des Klägers ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob bei der Erfüllung der 18-monatigen Wartefrist des Zulagentatbestandes des § 46 Abs. 1 BBesG auf das Amt im konkret-funktionellen Sinne (Aufgaben des konkreten Dienstpostens) oder auf das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne abzustellen ist.

Zulassung der Revision: 18‑monatige Wartefrist bei Zulage nach §46 BBesG (konkret- vs. abstrakt‑funktionell) — Themis