Treffer
BVerwG Beschluss

Zulassung der Revision zur Klärung der Rückforderung überzahlter Bezüge (§12 BBesG)

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 19/10, 2 B 19/10 (2 C 4/11)
Datum
06.01.2011
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG lässt die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu, um Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Beamtenbezüge nach §12 Abs.2 Satz 3 BBesG zu präzisieren. Streitpunkte sind, ob das Gericht die Behörde zur erheblichen Reduzierung verpflichten kann und welche Rolle Behördeverschulden, Entreicherung oder jahrelange Kleinbetragsüberzahlungen spielen. Weiter ist zu klären, ob bei fehlerhaften Billigkeitserwägungen der Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist geboten, wenn das Revisionsverfahren zur Klärung grundsätzlicher oder regional divergierender Rechtsfragen über die Voraussetzungen einer Rückforderung überzahlter Bezüge erforderlich ist.

2

Bei der Billigkeitsprüfung nach §12 Abs.2 Satz 3 BBesG sind Umstände zu prüfen, die eine erhebliche Reduzierung des Rückforderungsbetrags rechtfertigen können.

3

Zu den in die Billigkeitsprüfung einzubeziehenden Umständen können gehören: überwiegende Verantwortung der Dienstbehörde für die Überzahlung, Entreicherung des Beamten und langjährige Überzahlungen mit jeweils geringen Einzelbeträgen.

4

Sind die der Rückforderung zugrunde liegenden Billigkeitserwägungen fehlerhaft, kann der Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben sein.

Relevante Normen
§ 12 Abs 2 S 3 BBesG

Vorinstanzen

vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 10. Dezember 2009, Az: 1 Bf 144/08, Urteil

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit , Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Bezüge näher zu präzisieren. Insbesondere könnte es zur Klärung der Fragen beitragen, ob das Gericht die Behörde bei der Billigkeitsprüfung im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG verpflichten kann, den Rückforderungsbetrag erheblich zu reduzieren, ob hierbei die Kriterien überwiegende Verantwortung der Behörde für die Überzahlung, Entreicherung des Beamten und jahrelange Überzahlung mit jeweils geringen Einzelbeträgen ausschlaggebend sein dürfen und ob bei unzutreffenden Billigkeitserwägungen ein Rückforderungsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben ist.

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