Revisionszulassung wegen Bedeutung der Befangenheitsfrage im behördlichen Disziplinarverfahren
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 15/23, 2 B 15/23 (2 C 18/23)
- Datum
- 13.12.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:131223B2B15.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache der Fortbildung des Verwaltungsrechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die mögliche Befangenheit von im behördlichen Disziplinarverfahren handelnden Bediensteten kann die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung berühren und stellt eine rechtserhebliche Frage dar.
Für die Entscheidung über die Zulassung der Revision genügt, dass das Revisionsverfahren zur Klärung einer solchen grundsätzlichen Rechtsfrage beitragen kann.
Landesrechtliche Regelungen zur Revisionszulassung (z.B. § 67 LDR NRW) sind bei der Zulassungsprüfung neben den bundesrechtlichen Zulassungsgründen zu beachten.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 30. November 2022, Az: 31 A 691/21.O, Urteil
vorgehend VG Münster, 22. Februar 2021, Az: 20 K 3530/18.O, Urteil
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. November 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet. Die Revision wird wegen der von der Klägerin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 67 LDR NRW und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.
Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Bedeutung es für die Rechtmäßigkeit einer Disziplinarverfügung hat, wenn im behördlichen Disziplinarverfahren handelnde Bedienstete des Dienstherrn unter Umständen befangen sind.