Zulassung der Revision: Anspruch auf Zeitausgleich bei eigenverantwortlicher Mehrarbeit
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 15/17, 2 B 15/17 (2 C 44/17)
- Datum
- 24.10.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:241017B2B15.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer darüber hinausreichenden Rechtsfrage geeignet erscheint.
Es ist eine zu klärende rechtsstaatliche Frage, ob ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann in Betracht kommt, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig über die Dienstzeit hinaus verpflichtet hat, sondern der Beamte eigenverantwortlich Mehrarbeit geleistet hat.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 1903/14, Urteil
vorgehend VG Düsseldorf, 5. August 2014, Az: 2 K 8397/12, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.