Treffer
BVerwG Beschluss

Nichtzulassungsbeschwerde: Anwendungsbereich des § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 15/10
Datum
10.05.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Nichtzulassungsbeschwerde für begründet. Streitgegenstand ist die Auslegung und der Anwendungsbereich von § 12 Abs. 5 Buchst. c der Beihilfeverordnung NRW im Zusammenhang mit der Bemessung und Erhöhung von Beihilfesätzen. Die Frage wird als von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft, weshalb die Beschwerde Erfolg hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzulassen, wenn die Sache eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

2

Die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften zur Bemessung von Beihilfe (z. B. § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW) kann für die Zulassung einer Beschwerde maßgeblich sein, wenn ihr Anwendungsbereich streitig ist.

3

Ist der Anwendungsbereich einer Norm unklar und von grundsätzlicher Bedeutung, gebietet dies die Befassung des Bundesgerichts mit der Rechtsfrage, um eine klärende Rechtsfortbildung zu ermöglichen.

Relevante Normen

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. November 2009, Az: 1 A 1447/08, Urteil

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Wie sie mit Recht geltend macht, kommt der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, welchen Anwendungsbereich § 12 Abs. 5 Buchst. c BVO NRW hat.