Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner – Familienzuschlag Stufe 1
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 144/11, 2 B 144/11 (2 C 29/12)
- Datum
- 20.12.2012
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Gewährung des Familienzuschlags ist zu prüfen, ob Inhaber eingetragener Lebenspartnerschaften mit verheirateten Beamten in einer vergleichbaren Lage stehen.
Richtlinie 2000/78/EG kann eine unionsrechtliche Prüfungsgrundlage gegen eine unterschiedliche Behandlung wegen sexueller Orientierung bilden, soweit nationale Regelungen dem Diskriminierungsverbot widersprechen.
Ob ein Anspruch auf Familienzuschlag bereits vor dem 1. Juli 2009 besteht, hängt davon ab, ob nationale Vorschriften mit dem Unionsrecht vereinbar sind und eine unmittelbare Rechtswirkung der Richtlinie einschlägig ist.
Eine grundsätzliche Klärung nach § 132 Abs. 2 VwGO ist geboten, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung (hier: BVerfG) Fragen aufwirft, die für eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren von Bedeutung sind.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 28. September 2011, Az: 1 A 2381/10, Urteil
Gründe
Das Verfahren erscheint geeignet, im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09 - zur grundsätzlichen Klärung der Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beizutragen, ob sich Beamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bereits vor dem 1. Juli 2009 im Hinblick auf die Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 in einer mit verheirateten Beamten vergleichbaren Lage befinden, sodass ihnen dieser Zuschlag schon vor dem 1. Juli 2009 unmittelbar auf der Grundlage der Richtlinie 2000/78/EG zu gewähren wäre (im Anschluss an Urteil vom 28. Oktober 2010 - BVerwG 2 C 10.09 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 44).