Treffer
BVerwG Beschluss

Beihilfe für implantatbasierten Zahnersatz: Prüfung von Restzahnbestand

Gericht
BVerwG
Spruchkörper
2. Senat
Aktenzeichen
2 B 122/09, 2 B 122/09 (2 C 46/10)
Datum
16.08.2010
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das BVerwG hat die Beschwerde in einem Verfahren zur Gewährung von Beihilfen für implantatbasierten Zahnersatz als begründet erachtet. Zur Entscheidung im Revisionsverfahren sollen die Voraussetzungen der Gewährung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 c BhV bzw. § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBhV präzisiert werden. Insbesondere ist zu prüfen, ob das Vorhandensein eines nicht erhaltungswürdigen Restzahnbestands, der erst am Ende der Einheilphase entfernt werden soll, einer Beihilfegewährung entgegensteht. Das Gericht verlangt damit eine einzelfallbezogene Bewertung des Behandlungsplans.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen für implantatbasierten Zahnersatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV i.V.m. Anlage 2 Nr. 4 c BhV sowie § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBhV sind im Einzelfall anhand des zahnärztlichen Befunds und des Behandlungsplans zu prüfen.

2

Das bloße Vorhandensein eines nicht erhaltungswürdigen Restzahnbestands schließt eine Beihilfegewährung nicht automatisch aus; es bedarf einer Prüfung, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang die Entfernung der Restzähne geplant ist (z. B. erst nach der Einheilphase der Implantate).

3

Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn im Revisionsverfahren grundsätzliche Auslegungsfragen zu den Gewährungsvoraussetzungen von Beihilfen bei implantatbasiertem Zahnersatz zu klären sind.

Relevante Normen
§ 15 Abs 1 BBhV§ 6 Abs 1 Nr 1 BhV§ Anl 2 Nr 4c BhV

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 2. Oktober 2009, Az: 10 A 10519/09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit geben, die Anforderungen an die Gewährung von Beihilfen für implantatbasierten Zahnersatz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BhV i. V. m. Anlage 2 Nr. 4 c BhV in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2001, § 15 Abs. 1 Nr. 5 BBhV vom 13. Februar 2009) zu präzisieren. Insbesondere wird zu prüfen sein, ob das Vorhandensein eines nicht erhaltungswürdigen Restzahnbestands, der nach dem Behandlungsplan erst am Ende der Einheilphase der Implantate entfernt werden soll, einer Beihilfegewährung entgegen steht.

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