Zulassung der Revision: Zeitausgleich aus Treu und Glauben bei eigenverantwortlicher Mehrarbeit
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 12/17, 2 B 12/17 (2 C 46/17)
- Datum
- 24.10.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:241017B2B12.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann auch dann in Betracht kommen, wenn der Beamte eigenverantwortlich über die angeordnete Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; dies erfordert eine materiell-rechtliche Prüfung.
Die Streitwertfestsetzung für ein Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erfolgt nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 2251/14, Urteil
vorgehend VG Gelsenkirchen, 29. September 2014, Az: 1 K 5364/13
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.