Revisionszulassung zu Ausgleich von Bereitschaftsdienst-Mehrarbeit bei Auslandseinsatz
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 115/15, 2 B 115/15 (2 C 22/15)
- Datum
- 20.09.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:200916B2B115.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.
Fragen zum Ausgleich von Mehrarbeit durch Freizeit in Form von Bereitschaftsdienst können grundsätzliche Bedeutung entfalten und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Bei Mehrarbeit im Rahmen von grenzüberschreitender oder im Ausland erbrachter Dienstleistung bestehen besondere klärungsbedürftige Rechtsfragen, die die Zulassung weiterer Rechtsmittel rechtfertigen können.
Die gleichzeitige Anhängigkeit mehrerer Verfahren mit vergleichbarer Problematik ist ein Indiz für die Bedeutung der Rechtssache und unterstützt die Revisionszulassung zur einheitlichen Rechtsfortbildung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 2545/13, Urteil
vorgehend VG Köln, 26. September 2013, Az: 15 K 7111/12
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).