Revisionszulassung zu Ausgleich von Bereitschaftsdienst-Mehrarbeit bei Auslandseinsatz
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 114/15, 2 B 114/15 (2 C 26/16)
- Datum
- 20.09.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:200916B2B114.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.
Fragen, ob durch Freizeit auszugleichende Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst als ausgleichspflichtige Arbeitszeit zu behandeln ist, können grundsätzliche Bedeutung haben, insbesondere bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen.
Die Anhängigkeit mehrerer Verfahren mit identischen klärungsbedürftigen Rechtsfragen rechtfertigt die Zulassung der Revision zur Herbeiführung einer einheitlichen höchstrichterlichen Entscheidung.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren richtet sich nach § 63 Abs. 1 i.V.m. § 52 GKG und kann der Festsetzung des Berufungsgerichts entsprechen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 422/14, Urteil
vorgehend VG Köln, 16. Januar 2014, Az: 15 K 7241/13
Gründe
Die Revision der Klägerin ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.