Revisionszulassung: Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst, auch bei Auslandseinsatz
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 113/15, 2 B 113/15 (2 C 28/16)
- Datum
- 20.09.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:200916B2B113.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klärung bedarf.
Fragen des Freizeitausgleichs für durch Bereitschaftsdienst geleistete Mehrarbeit können grundsätzliche Bedeutung besitzen; dies gilt insbesondere bei im Ausland erbrachter Dienstleistung.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren richtet sich nach §63 Abs.1 GKG i.V.m. §52 GKG und kann der Festsetzung der Vorinstanz entsprechen.
Bei Vorliegen gleichgelagerter Rechtsfragen kann die Zulassung mehrerer Revisionen erfolgen, um eine einheitliche rechtliche Klärung herbeizuführen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 420/14, Urteil
vorgehend VG Köln, 16. Januar 2014, Az: 15 K 4/13
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts.