Revisionszulassung: Freizeit als Ausgleich für Bereitschaftsdienst bei Auslandsleistung
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 112/15, 2 B 112/15 (2 C 23/15)
- Datum
- 20.09.2016
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2016:200916B2B112.15.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht erfordert (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO).
Bei durch Freizeit ausgeglichenen Mehrarbeitszeiten in Form von Bereitschaftsdienst sind die besonderen Merkmale des Bereitschaftsdienstes bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen.
Leistungsortverlagerungen in das Ausland können für die Beurteilung der Frage, ob Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden kann oder muss, rechtlich relevante Unterschiede begründen.
Die Zulassung von Revisionen dient der Vereinheitlichung der Rechtsprechung und ist insbesondere geboten, wenn mehrere anhängige Verfahren dieselben grundsätzlichen Fragen betreffen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. August 2015, Az: 1 A 421/14, Urteil
vorgehend VG Köln, 16. Januar 2014, Az: 15 K 6/13
Gründe
Die Revision des Klägers ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung von Fragen geben, die sich im Zusammenhang mit durch Freizeit auszugleichender Mehrarbeit in Form von Bereitschaftsdienst stellen. Dies betrifft insbesondere die bei einer Dienstleistung im Ausland erbrachte Mehrarbeit. Zu diesen Fragen sind beim Bundesverwaltungsgericht weitere Revisionen anhängig (Verfahren BVerwG 2 C 21.15 bis 2 C 24.15, 2 C 28.15 und 2 C 3.16).