Revision zugelassen: Zeitausgleich trotz eigenverantwortlicher Mehrarbeit eines Beamten
- Gericht
- BVerwG
- Spruchkörper
- 2. Senat
- Aktenzeichen
- 2 B 11/17, 2 B 11/17 (2 C 45/17)
- Datum
- 24.10.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2017:241017B2B11.17.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO hat und das Revisionsverfahren zur Klärung einer über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage geeignet erscheint.
Ein Anspruch auf Zeitausgleich kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Betracht kommen; zu klären ist, ob dies auch gilt, wenn nicht der Dienstherr einseitig zur Mehrarbeit verpflichtet hat, sondern der Beamte eigenverantwortlich über die angeordnete Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren richtet sich nach §63 Abs.1 i.V.m. §47 Abs.1 Satz1 und §52 Abs.2 GKG; für das Beschwerdeverfahren sind §47 Abs.1 Satz1, Abs.3 i.V.m. §52 Abs.2 GKG maßgeblich.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn die zu entscheidende Rechtsfrage für die Fortentwicklung oder Vereinheitlichung des Verwaltungsrechts von Bedeutung ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. November 2016, Az: 6 A 2250/14, Urteil
vorgehend VG Gelsenkirchen, 29. September 2014, Az: 1 K 5363/13, Urteil
Gründe
Die Revision des Beklagten ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat. Das Revisionsverfahren erscheint zur Klärung der sinngemäß aufgeworfenen Frage geeignet, ob sich ein Anspruch auf Zeitausgleich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben auch dann ergeben kann, wenn nicht der Dienstherr den Beamten einseitig in rechtswidrigem Umfang zum Dienst herangezogen hat, sondern wenn sich der Beamte selbst in der Pflicht gesehen hat, über die angeordnete Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.